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   BSG, 07.09.1977 - 11 RA 76/76   

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BSG, 07.09.1977 - 11 RA 76/76 (https://dejure.org/1977,9303)
BSG, Entscheidung vom 07.09.1977 - 11 RA 76/76 (https://dejure.org/1977,9303)
BSG, Entscheidung vom 07. September 1977 - 11 RA 76/76 (https://dejure.org/1977,9303)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Lehrzeit - Binnenlotse - Lotsenkandidatenzeit

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 08.07.1970 - 11 RA 164/67

    Versicherungskarte - Vermerk von Ersatzzeiten - Vermerk von Ausfallzeiten -

    Auszug aus BSG, 07.09.1977 - 11 RA 76/76
    Ein Lehrverhältnis im dort gemeinten Sinne (innerhalb dessen die Lehrzeit abgeschlossen wird) setzt voraus, daß eine Beschäftigung (in einem Betrieb) hauptsächlich der Fachausbildung dient, diesem Ziel entsprechend geleitet wird und der Auszubildende tatsächlich die Stellung eines Lehrlings einnimmt (BSGE 6, 147, 151; 31, 226, 230; SozR Nr. 40 zu § 1259 RVO ).
  • BSG, 29.11.1957 - 7 RAr 40/57

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenunterstützung - Erfüllung der

    Auszug aus BSG, 07.09.1977 - 11 RA 76/76
    Ein Lehrverhältnis im dort gemeinten Sinne (innerhalb dessen die Lehrzeit abgeschlossen wird) setzt voraus, daß eine Beschäftigung (in einem Betrieb) hauptsächlich der Fachausbildung dient, diesem Ziel entsprechend geleitet wird und der Auszubildende tatsächlich die Stellung eines Lehrlings einnimmt (BSGE 6, 147, 151; 31, 226, 230; SozR Nr. 40 zu § 1259 RVO ).
  • BSG, 15.10.1970 - 11 RA 248/68
    Auszug aus BSG, 07.09.1977 - 11 RA 76/76
    Der in § 36 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a AVG enthaltene Begriff der Lehrzeit darf schließlich nicht erweiternd ausgelegt werden (BSGE 31, 230; SozR Nrn. 40 und 46 zu § 1259 RVO ; BSG, Urteil vom 15. Oktober 1970 - 11 RA 248/68); der Kläger bezeichnet selbst seine Lotsenkandidatenzeit als "Lehrzeit eigener Art"; solche Zeiten gehören aber zu den Ausbildungszeiten, die der Gesetzgeber nicht als Ausfallzeiten hat begünstigen wollen.
  • BSG, 12.07.1988 - 11a RA 69/87

    Rentenrechtliche Vormerkung von Zeiten als Lehrzeit und Zeiten der

    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG liegt eine Lehrzeit vor, wenn eine abhängige Beschäftigung in einem Betrieb hauptsächlich der Berufsausbildung dient, diesem Ziel entsprechend geleitet wird und der Auszubildende tatsächlich die Stellung eines Lehrlings einnimmt (BSGE 6, 147, 151; 31, 226, 231 f = SozR Nr. 30 zu § 1259 RVO; BSG SozR Nr. 40 zu § 1259 RVO; BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 22; BSG SozR a.a.O. Nr. 87).

    Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, richtet sich nach den Gegebenheiten in der Zeit der als Ausfalltatbestand geltend gemachten Ausbildung (speziell für die Lehrzeit BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 22; vgl im übrigen BSGE 48, 219, 222 = SozR a.a.O. Nr. 42; BSG SozR a.a.O. Nr. 76, jeweils mwN).

    Im streitigen Zeitraum sind der Klägerin nämlich nicht - wie dies ein Lehrverhältnis begriffsnotwendig voraussetzt - alle notwendigen Grundlagen für den angestrebten Beruf als Damenschneiderin vermittelt worden (BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 22); dies ist vielmehr zum Teil bereits in der vorangegangenen Ausbildung an der Städtischen Frauenfachschule in N. geschehen.

    Zur Vermeidung einer übermäßigen Belastung der Solidargemeinschaft hat der Gesetzgeber deshalb gezielt und abschließend nur bestimmte typische Ausbildungen - und diese auch zumeist nur zeitlich begrenzt - als Ausfallzeiten berücksichtigen wollen (BSGE 31, 226, 231 = SozR Nr. 30 zu § 1259 RVO; BSG SozR Nr. 46 zu § 1259 RVO; BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 22; BSG SozR a.a.O. Nr. 33; BSGE 48, 100, 108 = SozR a.a.O. Nr. 37; BSG SozR a.a.O. Nr. 69; BSG SozR a.a.O. Nr. 75; BSGE 55, 224, 229 = SozR a.a.O. Nr. 77).

  • BSG, 21.04.1988 - 11a RA 39/87

    Lehrzeit - Abschluß - Definition - Jungmann - Reichsfinanzverwaltung -

    Nach der gesicherten Rechtsprechung des BSG liegt eine Lehrzeit vor, wenn eine abhängige Beschäftigung (vgl speziell hierzu BSG 52, 1 = SozR 2200 § 1259 Nr 50) in einem Betrieb hauptsächlich der Fachausbildung dient, diesem Ziel entsprechend geleitet wird und der Auszubildende tatsächlich die Stellung eines Lehrlings einnimmt (BSGE 6, 147, 151; 31, 226, 231 f = SozR Nr 30 zu § 1259 RVO ; BSG SozR Nr 40 zu § 1259 RVO ; SozR 2200 § 1259 Nr 22).

    Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, richtet sich nach den Gegebenheiten zur Zeit der als Ausfallzeittatbestand geltend gemachten Ausbildung (speziell für die Lehrzeit BSG SozR 2200 § 1259 Nr 22; vgl im übrigen BSGE 48, 219, 222 = SozR aaO Nr 42; BSG SozR aaO Nr 76, jeweils mwN).

  • BSG, 29.08.1984 - 1 RJ 102/83

    Voraussetzung einer Lehrzeit - Behinderter - Vormerkung einer Ausfallzeit

    Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, richtet sich nach den Gegebenheiten zur Zeit der als Ausfalltatbestand geltend gemachten Ausbildung (speziell für die Lehrzeit BSG SozR 2200 § 1259 Nr 22 S 67; vgl im übrigen BSGE 48, 219, 222 = SozR aaO Nr 42 S 112; BSG SozR aaO Nr 76 S 204, jeweils mwN).

    Das steht einer entsprechenden Anwendung des § 1259 Abs 1 Satz 1 Nr 4 RVO auf andere als die dort abschließend aufgezählten Ausbildungen entgegen (vgl BSGE 31, 226, 231 = SozR Nr 30 zu § 1259 RVO ; BSG SozR Nr 46 zu § 1259 RVO ; BSG SozR 2200 § 1259 Nr 22 S 68 und Nr 33 S 88; BSGE 48, 100, 103 = SozR aaO Nr 37 S 99; BSGE 48, 219, 221 = SozR aaO Nr 42 S 111; BSG SozR aaO Nr 69 S 190 und Nr 75 S 202; BSGE 55, 224, 229 = SozR aaO Nr 77 S 212).

  • SG Oldenburg, 10.12.2012 - S 81 R 637/10

    Anspruch auf Neuberechnung einer Regelaltersrente unter Berücksichtigung weiterer

    Darüber hinaus muss die Ausbildung in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis erfolgen, also der Lehrling in den Betrieb nach Art eines Arbeitnehmers eingegliedert und dem Weisungsrecht des Betriebsinhabers unterworfen sein (BSG - Urt. v. 29.11.1957 - 7 RAr 40/57; BSG, Urt. v. 08.07.1970 - 11 RA 164/67; BSG, Urt. v. 07.09.1977 - 11 RA 76/76, zitiert nach Juris; vgl. auch Gürtner, in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, SGB VI, § 252 Rn. 9 und 12).

    Da es für das Vorliegen einer schulischen Ausbildung auf die Verhältnisse zur Zeit der des Schulbesuchs ankommt, ist den geänderten Einschätzungen durch die für die staatliche Organisation der Bildungseinrichtungen maßgeblichen Stellen auf für die Annahme einer Anrechnungszeit maßgeblich (BSG, SozR 2200 § 1259 Nr. 22, 76).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.12.2011 - L 22 R 743/10

    Anrechnungszeiten; Verzinsung

    Darüber hinaus muss die Ausbildung in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis erfolgen, also der Lehrling in den Betrieb nach Art eines Arbeitnehmers eingegliedert und dem Weisungsrecht des Betriebsinhabers unterworfen sein (BSG - Urteil vom 29. November 1957 - 7 RAr 40/57, abgedruckt in BSGE 6, 147; BSG, Urteil vom 08. Juli 1970 - 11 RA 164/67, abgedruckt in BSGE 31, 226; BSG, Urteil vom 07. September 1977 - 11 RA 76/76, abgedruckt in SozR 2200 § 1259 Nr. 22; vgl. auch Gürtner in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, SGB VI, 69. Ergänzungslieferung 2011, § 252 Rdnrn. 9 und 12).
  • BSG, 21.04.1988 - 11a RA 19/87

    Halbjahreskurs mit Ganztagsunterricht - Fachschulausbildung -

    Ob eine Ausbildung den Erfordernissen einer Fachschulausbildung im aaO genannten Sinn entspricht, richtet sich nach den Gegebenheiten zur Zeit der Ausbildung (BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 22 und 76; BSGE 48, 219, 222 = SozR aaO Nr. 42; BSGE 52, 86, 87 = SozR aaO Nr. 52).
  • BSG, 09.09.1982 - 11 RA 70/81

    Ausbildungsabschnitt; Fachschulausbildung; Prüfung; Beschäftigungszeit

    Davon abgesehen war der Kläger seinerzeit nicht "Lehrling", sondern "Bibliothekspraktikant"; selbst wenn er - was zweifelhaft ist - in dieser Eigenschaft durch eine praktische Unterweisung zugleich ausgebildet worden sein sollte, konnte es sich dabei um keine Lehre handeln, weil ihm auf diese Weise nicht alle notwendigen Grundlagen für den angestrebten Beruf vermittelt worden sind (SozR 2200 § 1259 Nr. 22); dazu bedurfte es vielmehr noch der Fachschulausbildung in B.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2003 - L 8 RA 43/03

    Rentenversicherung

    Ein entsprechendes Lehrverhältnis setze nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) voraus, dass eine Beschäftigung in einem Betrieb hauptsächlich der Fachausbildung diene, dem Ziel entsprechend geleistet werde und der Auszubildende tatsächlich die Stellung eines Lehrlings einnehme (u.a. BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 22, 87 und 102).
  • BSG, 11.04.2007 - B 13 R 588/06 B
    Aus verschiedenen noch zu Vorschriften der Reichsversicherungsordnung ergangenen Urteilen dieses Gerichts (insbesondere BSGE 35, 53; BSG SozR 2200 § 1255a Nr. 6; SozR 2200 § 1259 Nr. 22, 47, 62, 63, 74, 75, 76, 80 und 86), will er entnehmen, dass maßgebliches Differenzierungsmerkmal für die Qualifizierung einer Bildungseinrichtung als Fachschule der "Status der Bildungsstätte" mit einem Schwerpunkt der Ausbildung in der Vertiefung von Fachwissen sei.
  • BSG, 16.06.1982 - 11 RA 68/81

    Volontärzeit; Ausfallzeit; Gehilfenprüfung; Versicherungspflicht; Lehrzeit

    Das Bundessozialgericht (BSG) hat schon wiederholt entschieden, daß eine entsprechende Anwendung auf andere Ausbildungszeiten nicht statthaft ist, da der Gesetzgeber nur die typische Lehrlingsausbildung habe erfassen wollen und bewußt davon abgesehen habe, alle zu einem Beitragsausfall führenden Ausbildungszeiten als Ausfallzeit anzuerkennen (Urteil des 1. Senats in SozSich 1977, 122 zur Katasterzivilanwärterdienstzeit; Urteil des erkennenden Senats SozR 2200 § 1259 Nr. 22 zur Lotsenkandidatenzeit).
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